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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB 

Me & My ne Fotografie

Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB Me & My ne FotografieWir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.

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I.
Allgemeines
1.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Me & My ne Fotografie erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von Me & My( Fotografen) hergestellten Produkte, gleich
in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II.
Urheberrecht
1.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf
der besonderen Vereinbarung.
4.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
6.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7.
Die Negative/Datensätze verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III
Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale zuzüglichder gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2.
Der Rechnungsbetrag ist bei gebuchten Shootings im voraus zu zahlen. Der Auftraggeber kann
jedoch in schriftlicher Form andere Zahlungsmodalitäten mit dem Fotografen aushandeln. Dem Fotografen bleibt vorbehalten,
den Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des
Fotografen.
4.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV.
Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet
ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes
vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den
Auftraggeber und bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf an.
3.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.


V.
Nebenpflichten
1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. 

VI.
Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust
oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats
nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis
vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

VII.
Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln.

VIII.
Digitale Fotografie
1.
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX
Bildbearbeitung
1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog
oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des
§8UrhG.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,
dass der Name des
Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei
jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen
Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar
ist.
4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder
Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die
auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen

X.
Nutzung und Verbreitung
1.
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CD-ROM oder ähnlichen.

Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und
Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen
beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn
der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbar


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